Ab morgen: Neue NRW-Coronaschutzverordnung

Gericht kippt 2G-plus-Regel für Sportausübung in Innenräumen

0 08.02.2022

NRW. Die Landesregierung hat heute die neue Coronaschutzverordnung NRW vorgestellt, die ab morgen gelten soll. Insbesondere für die anstehenden Karnevalstage wurden Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen. In „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu rechnen ist, können Kommunen per Allgemeinverfügung für den Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März strenge Auflagen erlassen. Für das gesellige Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G-plus-Regel. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.

Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtums-Veranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei der 2G-plus-Regel, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionen bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden. Die Kommunen können für die ausgewiesenen Zonen weitere Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.

Weitere Neuerungen der Coronaschutzverordnung

Angepasst wurde in der Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die nicht mehr bei jedem Zutritt muss, sondern künftig stichprobenartig erfolgen kann. Darüber hinaus werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren mit der neuen Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute (08.02.) auf den Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum die 2G-plus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt allerdings weiterhin die nicht angegriffene 2G-Regelung. Weitere Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen auf www.essen.de/coronavirus_regeln.

Umsetzung einrichtungsbezogene Impfpflicht

Währenddessen hält die Stadt Essen an der Impfpflicht für die Mitarbeitenden im Gesundheitswesen fest, so Oberbürgermeister und stellvertretender Vorsitzender des Städtetags NRW Thomas Kufen. „Gerade mit Blick auf die vulnerablen Menschen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege, in den Krankenhäusern, aber auch den Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sowie in den niedergelassenen ärztlichen und therapeutischen Praxen sind wird von einer Impfpflicht für das Personal überzeugt. Wir müssen den Menschen in unseren Einrichtungen bestmöglich vor Infektionen mit dem Coronavirus schützen.“

Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum 15. März stelle Einrichtungen sowie den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gleichermaßen vor große Herausforderungen: „Als Kommunen und verantwortlich für den Öffentlicher Gesundheitsdienst hätten wir uns gewünscht, deutlich früher eingebunden worden zu sein. Unter Hochdruck arbeiten wir nun in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land daran, ein administrierfähiges Verfahren auf die Beine zu stellen, das auch ohne komplizierteste Verwaltungsverfahren funktioniert und vor allem in der gebotenen Schnelligkeit umzusetzen ist“, so der OB. „Natürlich sehen wir auch die Defizite in dem von Bundestags und Bundesrat verabschiedeten Gesetz und versuchen seit Wochen in enger Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium Wege und Lösungen zu finden, um eine Umsetzung möglich zu machen. Dass nun ein einzelnes Bundesland aus der gemeinsamen Verabredung ausschert, führt zu weiteren Verunsicherungen bei Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Impfpflicht.“

Ab dem 16. März 2022 gilt in Deutschland eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Beschäftigte, die ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen, dürfen ihre Arbeit ab dem 16. März nicht mehr aufnehmen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst mit den Gesundheitsämtern der Kommunen sollen dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Gesundheitsämter rechnen bundesweit mit über 100.000 Verwaltungsverfahren.

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